Categories: AKTUELLES
      Date: Jan 12, 2022
     Title: Neue Coronaschutzverordnung: Das gilt ab 13. Januar
12.01.2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen (NRW) hat eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht...



Die Verordnung ist ab Donnerstag, 13. Januar gültig. Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen (LSB NRW) hat eine Orientierungshilfe zum Sportbetrieb verfasst und die wichtigsten Regelungen für den Vereins- und Breitensport zusammegefasst.

Die neue Corona-Schutzverordnung tritt am 13. Januar in Kraft und enthält unter anderem folgende Regelungen im Sinne des Vereinssports:

Eine tabellarische Übersicht finden Sie in der PDF-Datei unter "Weitere Informationen".

Im Einzelnen:

1. Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche

2. Sport im Freien: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt unverändert, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Teilnehmer*innen an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathlet*innen an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Dies ist eine Verschärfung der bisherigen seit November geltenden Regelung, die aus Sicht des LSB NRW aber verhältnismäßig ist. Für Profisportler*innen gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

3. Sport drinnen: 2G+

Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber:

Für Teilnehmer*innen an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathlet*innen an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Für Profisportler*innen gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

Für begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, zuschauen) gilt 2G, in Hallenbädern 2G+.

Für Übungsleiter*innen und Trainer*innen bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten, auch in öffentlichen Hallenbädern, §4 (4) der Corona-Schutzverordnung anwendbar, das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter*innen und Trainer*innen müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

4. Zuschauer*innen

Insgesamt bedeutet die neue Ordnung eine deutliche Erleichterung für Sportvereine und Sporttreibende, trotz der hohen Inzidenzlage. Bitte bleiben Sie weiterhin vorsichtig und achten Sie konsequent auf die AHA-L-Regeln (Abstand, Hygiene, Maske, Lüften). Beachten Sie ferner: Kommunale Behörden können Sonder-Verordnungen und -Regelungen veranlassen, die entsprechend vor Ort zu berücksichtigen sind.

Anrissbildtext: Foto: LSB NRW