Categories: AKTUELLES
      Date: Mar 26, 2021
     Title: Neue CoronaSchVO: Das gilt nun für den Sport
26.03.2021

Am Freitagmittag hat das Land Nordrhein-Westfalen die neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in der ab 29. März gültigen Fassung veröffentlicht...



Zeitgleich hat NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann in einer Pressekonferenz die wichtigsten Neuerungen erläutert.

Vom allgemeinen Verbot des Sportbetriebs in § 9 der CorSchVO gelten unverändert folgende Ausnahmen. Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:

I. Einzelpersonen und Personen aus ein bis zwei Haushalten (ohne Abstand)

* Relevant ist der Inzidenzwert im jeweiligen Kreis bzw. der kreisfreien Stadt. Bei Überschreitung eines Wertes von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen greift die sogenannte „Notbremse“, die in § 16 der CoronaSchVO erläutert wird. Gemäß § 16a (2) können örtliche Ordnungsbehörden über die Verordnung hinausgehende zusätzlicher Schutzmaßnahmen (z. B. die Schließung von Sportanlagen) in Abstimmung mit dem Landesministerium vornehmen.

Die Anleitung eines Einzelsportlers durch eine Trainerin, einen Trainer oder eine Übungsleiterin, einen Übungsleiter ist möglich (z. B. Torwart-Einzeltraining).

II. Sport für Kinder in Gruppen

A) Solange der Inzidenzwert unter 100 liegt (s. o.):

Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

B) Wenn der Inzidenzwert über 100 liegt (s. o.):

Bis zu 10 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

Neu ist: Für die Durchführung des o. g. Gruppensports für Kinder ist die einfache Nachverfolgbarkeit der teilnehmenden Kinder im Sinne der Coronaschutzverordnung (§ 4a (2), 6a) sicherzustellen! Das heißt: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein. Hierzu empfiehlt der FLVW die FLVW-CheckIn App.

Die Regeln für das Training von Kadersportlerinnen und Kadersportlern bestehen unverändert fort.

Die Richtlinien für den Sport sind in § 9 der aktuellen Coronaschutzverordnung zusammengefasst.